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Satzung der

Gemeinwohl-Ökonomie (GWÖ) Mitteldeutschland (2019)

Präambel

Dem Verein ist eine geschlechtergerechte Sprache wichtig: Wo möglich werden neutrale Formulierungen verwendet. In anderen Fällen wird die Endung um das Gendersternchen ergänzt, um zu verdeutlichen, dass immer alle, auch diverse Geschlechter gemeint sind.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Gemeinwohl-Ökonomie Mitteldeutschland“ im Folgenden „Verein“ genannt.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung den Namenszusatz „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein gründet sich als rechtlich eigenständiger Zweigverein des Hauptvereins „Gemeinwohl-Ökonomie Deutschland e.V.“ Er erkennt die Satzung des Hauptvereins an.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Der Verein beschäftigt sich in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit den Grundlagen eines gemeinwohl-orientierten Wirtschaftssystems. Er will dazu beitragen, das Verständnis für diese Grundlagen zu fördern und dass von allen Menschen  die Verfassungswerte der Menschenwürde, Freiheit und Demokratie, Solidarität, soziale Gerechtigkeit und ökologischer Nachhaltigkeit sowie Transparenz und Mitentscheidung bei ihrem Handeln und der Befriedigung ihrer Bedürfnisse für ein gutes Leben für alle in den Grenzen der einen Erde beachtet werden.
Zweck ist die selbstlose Förderung von Bildung, Verbraucher*innenberatung und Forschung sowie von steuerbegünstigten Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts für eine gesamtgesellschaftliche Gemeinwohl-Orientierung .
Die Zwecke des Vereins sind folgende:

  1. Die Förderung von Verbraucher*innenberatung und Verbraucher*innenschutz.
  2. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenordnung; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
  3. Die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
  4. Die Förderung von Forschung.

(2) Die Satzungszwecke werden unmittelbar verwirklicht insbesondere durch:

  1. Die Förderung von Verbraucher*innenberatung und Verbraucher*innenschutz, z.B. durch die Organisation und Durchführung von Bildungs- und Dialogveranstaltungen zu Themen wie gemeinwohlorientierter und nachhaltiger Konsum und gesundheit-, natur- und umweltschützende Lebensstile.

  1. Die Durchführung und Organisation von Bildungsveranstaltungen, Projektwochen, Vorträgen und Bildungsprojekten, die das Gedankengut der Gemeinwohl-Ökonomie lehren und verbreiten, z.B. zu Themen des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit, des fairen Konsums sowie des bürger*innenschaftlichen Engagements.
  2. Die Durchführung von eigener sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Forschung,  u a. zu den Themen  gesamtgesellschaftlicher Gemeinwohl-, Nachhaltigkeits- und Demokratieorientierung sowie Gemeinwohl-Ökonomie..
  3. Die  Bildungs- und Verbraucher*innenberatung ergänzende, medial basierte Wissensvermittlung zu den Inhalten der Gemeinwohl-Ökonomie, Nachhaltigkeit und Demokratie, z. B. Selbstlernmaterialien.
  4. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens z.B. durch die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Seminaren und Projekten, die sich für mehr Partizipation der Bürger*innen am demokratischen System einsetzen.

Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung zur Förderung in § 2 aufgeführten Zwecke a bis d durch Mittelweitergabe.

(3) Der Verein kann auch im Ausland tätig werden.

(4) Der Verein ist politisch neutral; er verfolgt keine Zwecke im Sinne der Förderung politischer Parteien und deren Programme.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund eines besonderen Vertrags ist möglich.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Mitglieder und Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen.

(2) Mitglieder sind stimmberechtigt.

(3) Fördermitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrags. Sie sind nicht stimmberechtigt und besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.

(4) Jede juristische Person wird von einer natürlichen Person vertreten.

(5) Mitglieder von Zweigvereinen sind automatisch Mitglieder des Hauptvereins.

(6) Endet die Mitgliedschaft im Hauptverein, so endet auch die Mitgliedschaft im Zweigverein. Endet die Mitgliedschaft im Zweigverein, kann auf Wunsch die Mitgliedschaft im Hauptverein beibehalten werden.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Mitglieder haben das Recht Anträge zu stellen sowie an Entscheidungen mitzuwirken.

(2) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht kann bei Bedarf an ein weiteres Mitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand in Textform beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird ein Mitgliedsantrag vom Vorstand abgelehnt, so kann dies von der nächsten Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen durch Einstellung der regelmäßigen Beitragszahlung.

(3) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch eine Kündigung in Textform zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Mitglieder, die dem Ansehen des Vereins schaden, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausschlüsse müssen vom Vorstand ohne Namensnennung mit entsprechender Begründung auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen werden. Bei Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden, die Mitgliederversammlung entscheidet anschließend als letzte Instanz des Vereins.

(5) Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitgliedes.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf ausstehende Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(7) Der Hauptverein und die Zweigvereine informieren sich zeitnah und wechselseitig über Statusänderungen, insbesondere über den Ein- und Austritt und Adressänderungen sowie über den Zahlungsstatus von Mitgliedern.

§ 6 Mitgliedsbeiträge / Verwaltung

(1) Die Mitgliederversammlung des Hauptvereins beschließt die Höhe der Beiträge. Sie zieht die Mitgliedsbeiträge ein und sie legt den Teil der Beiträge fest, der an den Zweigverein abgeführt wird.

(2) Die Mitgliederverwaltung findet im Hauptverein statt. Weitere Verwaltungs-Dienstleistungen, z.B. Kassenführung, Personalverwaltung etc. können sowohl im Haupt- als auch im Zweigverein stattfinden und bedürfen einer Vereinbarung in Textform zwischen Haupt- und Zweigverein.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Finanzberichts und des Prüfungsberichts der RechnungsprüferInnen
  • Beschluss des Haushaltsplans
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der RechnungsprüferInnen
  • Beschluss über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Auflösung des Vereins

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 21 Tage vorher in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform vorliegen. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an.

(3) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sich in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Behandlung der Anträge ergibt (Dringlichkeitsanträge). Das Verfahren für Dringlichkeitsanträge gilt nicht für Satzungsänderungen oder für das Auflösen des Vereins.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung bei unter 250 Mitglieder von mindestens 30%, ab 250 Mitgliedern von mind. 20% und ab 500 Mitgliedern von mind. 10% der Vereinsmitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(5) Die Versammlungsleitung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(6) Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Protokollführung und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(7) Mitglieder können auch über Video- oder Tonstreaming an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, wenn sie dies dem Vorstand 14 Tage vor Beginn der Sitzung in Schriftform mitteilen und wenn die technischen Voraussetzungen im Zweigverein bzw. beim Versammlungsort dafür gegeben sind. Gegebenenfalls erfolgt die elektronische Stimmabgabe per E-Mail, die mit dem Namen des abstimmenden Mitgliedes und einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. Die Versammlungsleitung gibt vor der Abstimmung bekannt, an welche E-Mail-Adresse und bis zu welchem Zeitpunkt die E-Mail abgesendet werden muss. Das Ergebnis von E-Mail Abstimmungen wird von der Versammlungsleitung zu Protokoll gegeben.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der Fördermitglieder. Das Stimmrecht kann bei juristischen Personen nur von einer Person mit Vertretungsrecht ausgeübt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussvorlagen, die eine Satzungsänderung oder den Ausschluss von Mitgliedern oder die Abberufung des Vorstandes betreffen, ist eine Anwesenheit von mindestens 30 % der Mitglieder notwendig. Ist diese Mindestanwesenheit nicht erfüllt und damit Beschlussunfähigkeit gegeben, ist eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Die Beschlüsse werden nach Möglichkeit durch systemisches Konsensieren gefasst, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts Anderes vorschreiben. Personenwahlen können per Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Des Weiteren können diese auch geheim abgehalten werden.

(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Für die Änderung einzelner Zweckbestimmungen des Vereins wie in § 2 beschrieben oder Teile dieser Zweckbestimmungen ist eine Mehrheit von 2/3 der teilnehmenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen in den Vorstand wählen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt und kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(3) Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine Erklärung in Textform ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern oder der Mitgliederversammlung erklären.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.

(5) Kann ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben für voraussichtlich länger als sechs Monate nicht wahrnehmen, ist der übrige Vorstand berechtigt, für diese Zeit, jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein anderes Vorstandsmitglied zu berufen. Hierüber informiert der Vorstand die Mitglieder.

(6) Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes vertreten sind.

(7) Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(8) Vorstandsversammlungen können auch in Form einer Video-/Telefonkonferenz-Schaltung stattfinden, sofern alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Gegebenenfalls erfolgt die elektronische Stimmabgabe per E-Mail, die mit dem Namen des abstimmenden Mitgliedes und einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. Die Versammlungsleitung gibt vor der Abstimmung bekannt, an welche E-MailAdresse und bis zu welchem Zeitpunkt die E-Mail abgesendet werden muss.

(9) Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(10) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsvollmacht – zu erteilen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine Geschäftsführung als Besondere/r Vertreter*in nach § 30 BGB grundsätzlich ehrenamtlich oder hauptamtlich bestellen.

(11) Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Höhe wird im Rahmen des Haushaltsplans oder nach Vorschlag des Vorstandes auf einer gesonderten Mitgliederversammlung beschlossen.

(12) Bei Bedarf kann der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplans Vereinsämter entgeltlich auf der Basis eines Dienst- bzw. Werksvertrages, angestellt gegen angemessene Zahlung oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung einsetzen. Dies kann auch im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG geschehen.

(13) Der Vorstand gibt sich innerhalb von drei Monaten nach Vereinsgründung eine Geschäftsordnung (GO). Diese regelt wichtige Verfahrensabläufe im Vorstand sowie die Grundlagen der Zusammenarbeit mit dem Beirat. Nach Verabschiedung der Geschäftsordnung und ebenso nach jeder Änderung macht der Vorstand sie allen Mitgliedern bekannt. Im Falle der Uneinigkeit des Vorstandes über die Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

§ 11 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus Vereinsmitgliedern, welche die anerkannten GWÖ-Regionalgruppen sowie gegebenenfalls GWÖ-Arbeitsgruppen repräsentieren. Der Beirat dient als Bindeglied zwischen dem Verein und seinem Vorstand einerseits und den GWÖ-Regionalgruppen sowie Arbeitsgruppen in Mitteldeutschland andererseits.

(2) Jede anerkannte GWÖ-Regionalgruppe in Mitteldeutschland soll jeweils eine/n Repräsentant*in in den Beirat entsenden. Auf Antrag kann der Vorstand zusätzlich Repräsentant*innen aus landesweiten Arbeitsgruppen zulassen. Daraus ergibt sich die Anzahl der Beirats-Mitglieder.

(3) Der/Die jeweilige Repräsentant*in kann jederzeit eine Person beauftragen, die ihn im Beirat vertritt, wenn er vorübergehend verhindert ist, sein Amt wahrzunehmen.

(4) Die Regionalgruppen und Arbeitsgruppen informieren den Vorstand über die Ernennung des/der die Gruppe repräsentierenden Person. 

(5) Ein Beiratsmitglied kann zugleich die Funktion eines Vorstandsmitglieds wahrnehmen. 

(6) Der Beirat tauscht sich zu laufenden Aktivitäten der GWÖ-Regionalgruppen und Arbeitsgruppen aus und berät sich zu konkreten Maßnahmen sowie zu strategischen Grundsatzentscheidungen des Vereins.

(7) Der Beirat berät den Vorstand und hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Beirat anzuhören und die Stellungnahmen im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

(8) Der Vorstand informiert den Beirat regelmäßig über die Geschehnisse im Verein.

(9) Der Beirat regelt seine Angelegenheiten selbst.

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine(n) Rechnungsprüfer*in für die Dauer von zwei Jahren. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt der Rechnungsprüfung betraut werden.

(2) Die/Der Rechnungsprüfer*innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen.

(3) Die/Der Rechnungsprüfer*innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten.

§13 Haftung

(1) Der Zweigverein ist selbständig im Rahmen dieser Satzung.

(2) Für die Verpflichtungen des Zweigvereins haftet der Zweigverein ausschließlich in Höhe des Vereinsvermögens des Zweigvereins; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Eine Haftung des Hauptvereins für Verpflichtungen und Schäden des Zweigvereins ist ausgeschlossen.

(3) Die Organmitglieder haften dem Verein und den Mitgliedern gegenüber für einen in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(4) Sind die Organmitglieder einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(5) Der Vorstand wird ermächtigt zur Haftungsbeschränkung eine im Umfang angemessene Haftungsversicherung zu Lasten des Vereins abzuschließen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hauptverein Gemeinwohl-Ökonomie Deutschland e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Als Liquidator*innen werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstände bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 06.07.2019 auf Gut Gödelitz in Döbeln, Sachsen beschlossen.

Entsprechend der Änderungswünsche des Registergerichts Leipzig vom 11.09.2019 wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen sowie in § 10.9 die Vertretungsregelung geändert, so dass zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten.